BLZ: 100 900 00
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Jeder Arbeitnehmer hat seit 2002 gem. § 1a Betriebliches Altersvermögensgesetz einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung bis zu 4 % der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Somit sind Sie als Arbeitgeber zur Lohn- bzw. Gehaltsumwandlung verpflichtet, wenn ein Mitarbeiter dies fordert.
Neben dem gesetzlichen Anspruch auf Gehaltsumwandlung zu Gunsten einer Direktversicherung gibt es drei weitere Möglichkeiten: die Pensionskasse, den Pensionsfonds und die Unterstützungskasse.
Jeder Arbeitgeber muss unter Berücksichtigung der Belange seines Unternehmens
(z. B. Nebenkosten-/Verwaltungsaufwand, bilanzielle Auswirkungen etc.) und im Sinne seiner Belegschaft abwägen und entscheiden, welcher Durchführungsweg zur betrieblichen Altersvorsorge der geeignetste für sein Unternehmen ist.
Für viele Branchen gelten individuelle Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien zur betrieblichen Altersvorsorge. Die Berliner Volksbank bietet u. a. Sonderlösungen für: