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Ein Mann mit grauen Haaren schneidet im Garten ein Hecke und ein Frau spielt mit einem Hund

17.09.2026 | Lesezeit: 5 Minuten

Nicht verheiratet, kein Testament: Was passiert mit dem Vermögen, wenn die Partnerin oder der Partner stirbt?

Wer jahrzehntelang zusammenlebt, ist im Erbfall nicht automatisch abgesichert. Stirbt ein Partner ohne Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge – und der unverheiratete Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin kann leer ausgehen. Der Generationendialog der Berliner Volksbank hilft dabei, Vermögen, Wünsche und Zuständigkeiten frühzeitig zu klären.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach Verwandtschaft, Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft – nicht nach der Dauer einer Partnerschaft.
  • Entscheidend ist, wem einzelne Vermögenswerte wie Haus, Konten und Depot rechtlich gehören.
  • Mit Testament oder Erbvertrag lässt sich festlegen, wie Partnerin oder Partner und Kinder berücksichtigt werden sollen.

Hannes Müller (83) und Sabine Weber (81) sind seit mehr als 30 Jahren ein Paar. Sie teilen ihren Alltag, viele finanzielle Entscheidungen und das Zuhause, in dem sie gemeinsam leben. Das Haus gehört Hannes, ein Depot führen beide gemeinsam, weitere Ersparnisse liegen auf seinen Konten. Hannes hat zwei erwachsene Kinder aus erster Ehe. Ein Testament haben die beiden nie geschrieben. Schließlich, so dachten sie, würde Sabine ohnehin abgesichert sein. Doch was wäre, wenn Hannes plötzlich stirbt?

Erben ohne Testament: So funktioniert die gesetzliche Erbfolge

Im Erbrecht sind unverheiratete Lebensgefährtinnen und -gefährten nicht automatisch abgesichert. Ohne Testament oder Erbvertrag greift die gesetzliche Erbfolge: Hannes’ Kinder wären im Ernstfall zu gleichen Teilen seine Erben, während Sabine keinen automatischen erbrechtlichen Anspruch auf sein Haus oder sein sonstiges Vermögen hätte. Gerade bei langjährigen Partnerschaften kann diese Lücke zu Unsicherheit und Konflikten führen.

Das Haus gehört Hannes und würde deshalb vollständig in seinen Nachlass fallen. Sabine lebt zwar dort, ist aber nicht Miteigentümerin und hätte ohne weitere Regelung auch kein dauerhaft gesichertes Wohnrecht. Bei einem gemeinsamen Depot sind beide Partner Depotinhaber. Im Todesfall fällt der Anteil des Verstorbenen am gemeinsamen Depot in den Nachlass. Häufig wird dabei zunächst von einer hälftigen Beteiligung ausgegangen. Haben die Partner unterschiedlich viel eingezahlt, kann das rechtlich und steuerlich gesondert zu prüfen sein. Vermögen auf Hannes’ alleinigen Konten würde dagegen grundsätzlich zu seinem Nachlass gehören. Auch eine gesetzliche Hinterbliebenenrente erhielte Sabine als unverheiratete Partnerin nicht.

Nicht verheiratet erben: Wer soll später was erhalten?

Gemeinsames Leben allein schafft keine verlässliche Absicherung. Hannes und Sabine müssen klären, wie Sabine versorgt sein soll und wie die Kinder später am Vermögen beteiligt werden. Dafür braucht es eine Regelung, die über die gesetzliche Erbfolge hinausgeht. 

Sabine ist für Hannes ein sogenannter Herzensmensch: eine Person, die ihm besonders nahesteht, aber rechtlich nicht automatisch erbt. Mit einem Testament kann Hannes festlegen, ob und in welchem Umfang Sabine im Ernstfall bedacht werden soll. Dabei sollte er berücksichtigen, dass seine Kinder gegebenenfalls Pflichtteilsansprüche haben. Auch ein Erbvertrag kommt für unverheiratete Paare infrage. Er muss notariell beurkundet werden.

Denkbar ist zum Beispiel, Sabine ein Wohnrecht einzuräumen oder sie neben den Kindern am Nachlass zu beteiligen. Welche Lösung passt, hängt davon ab, was für beide wichtig ist: die Sicherheit von Sabine, die Interessen der Kinder und die Frage, ob das Vermögen vor allem aus einem Haus, Geldanlagen oder frei verfügbarem Guthaben besteht. Für die konkrete rechtliche und steuerliche Ausgestaltung sollten sie sich beraten lassen.

Wenn aus dem Erbe eine Steuerfrage wird

Soll Sabine über ein Testament einen Teil von Hannes’ Vermögen erhalten, spielt auch die Erbschaftsteuer eine Rolle. Als unverheiratete Lebensgefährtin hätte sie im Erbfall einen persönlichen Freibetrag von 20.000 Euro. Ehegattinnen und -gatten und eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner können dagegen bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben.

Gerade wenn das Vermögen vor allem im Haus gebunden ist, kann das zur Herausforderung werden. Sabine könnte zwar etwas erben, hätte aber möglicherweise nicht genug frei verfügbares Geld, um anfallende Steuern zu bezahlen. Deshalb lohnt es sich, die gewünschte Absicherung, die Vermögenswerte und mögliche steuerliche Folgen zusammen zu betrachten.

Generationendialog: Vermögen gemeinsam weiterdenken

Vermögen aufbauen, erben, weitergeben und für den Ernstfall vorsorgen: Der Generationendialog bringt die wichtigen Fragen auf den Tisch. Ob Sie selbst Vermögen weitergeben oder sich mit einem Erbe beschäftigen: Unsere Spezialist:innen sprechen mit Ihnen über Nachfolge, Vollmachten und den Umgang mit Vermögen – verständlich und praxisnah.

Erben und Vererben
Hier finden Sie Informationen, Services und digitale Unterstützung für die Nachlassplanung und den Erbfall.

Erbschein: Was Angehörige im Ernstfall nachweisen müssen

Tritt der Todesfall ein, müssten Banken und andere Stellen wissen, wer Hannes beerbt hat und über seine Konten oder Depots verfügen darf. Die Erben müssten ihre Berechtigung nachweisen, etwa mit einem Erbschein. Er wird vom Nachlassgericht ausgestellt und benennt die Erben.

Ohne Testament wären Hannes’ Kinder die gesetzlichen Erben. Sie könnten einen Erbschein beantragen und damit ihre Erbenstellung gegenüber der Bank nachweisen. Sabine wäre nicht Erbin und könnte deshalb weder einen Erbschein für Hannes’ Nachlass beantragen noch über seine alleinigen Konten verfügen. Eine Bankvollmacht, die über den Tod hinaus gilt, könnte jedoch helfen, notwendige Zahlungen zunächst weiter zu veranlassen. Sie ersetzt aber keine Regelung darüber, wer das Vermögen letztlich erbt.

Setzt Hannes Sabine in einem Testament als Erbin ein, stünde ihr – je nach Regelung – ein Teil oder der gesamte Nachlass zu. Das vom Nachlassgericht eröffnete Testament könnte sie bei der Bank als Nachweis vorlegen. Geht daraus eindeutig hervor, dass sie Erbin ist, bräuchte sie in der Regel keinen zusätzlichen Erbschein. Bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder einer unklaren Erbfolge können jedoch weitere Nachweise erforderlich sein.

Generationendialog: Die Nachfolge gemeinsam planen

Für Hannes und Sabine ist es nicht leicht, über Tod, Geld und die eigenen Kinder zu sprechen. So wie den beiden in diesem fiktiven Fall geht es vielen. Der Generationendialog der Berliner Volksbank bietet einen Rahmen, um die wichtigen Fragen ohne Zeitdruck anzusprechen: Welche Vermögenswerte gibt es? Was gehört wem? Wer soll im Ernstfall abgesichert sein? Und wo besteht weiterer Klärungsbedarf?

Auf dieser Grundlage können Paare gezielt die nächsten Schritte angehen – etwa eine rechtliche oder steuerliche Beratung. So bleibt die Absicherung im Ernstfall keine unausgesprochene Annahme, sondern wird zu einer Regelung, die zu allen Beteiligten passt.

Profilbild Margit Blümner

Ihre Autorin

Margit Blümner | Spezialistin Private Kunden Vermögensoptimierung

Margit Blümner ist seit 1993 bei der Berliner Volksbank. Als Spezialistin für Vermögensoptimierung begleitet sie Menschen dabei, ihr Vermögen strukturiert zu planen, zu sichern und zu entwickeln. Individuelle Lösungen und eine langfristige Kundenbeziehung stehen im Mittelpunkt ihrer Arbeit. Durch ihre langjährige Expertise verbindet Margit Blümner fundiertes Fachwissen mit einer praxisnahen, verständlichen Beratung.

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