Im Bereich der eigenen Vermögensverwaltung/Finanzportfolioverwaltung verzichtet die Berliner Volksbank eG auf die Teilnahme sowie auf die Ausübung der Aktionärsrechte im Rahmen der Hauptversammlungen der jeweiligen Gesellschaften, da der Umfang der Beteiligungen an den jeweiligen Portfoliounternehmen unbedeutend ist. Aus diesem Grund sieht die Berliner Volksbank eG von der Veröffentlichung einer Mitwirkungspolitik (§ 134b Abs. 1 AktG), der Veröffentlichung einer Umsetzung der Mitwirkungspolitik (§ 134b Abs. 2 AktG) sowie von der Veröffentlichung des Abstimmverhaltens (§ 134b Abs. 3 AktG) ab.