Mit diesen 6 Gehaltsextras Mitarbeiter:innen entlasten und Steuern sparen
23.02.2023 - Lesezeit: 4 Minuten
Alles wird teurer. 6,9 Prozent betrug die Inflation 2022, dieses Jahr soll es kaum besser werden. Die Verbraucher sparen, wo sie können: bei Urlaub, Kultur und nicht zuletzt beim Heizen. Arbeitgeber haben die Chance, jetzt gegenzusteuern: Mit bestimmte Zusatzleistungen können Unternehmen ihre Belegschaft entlasten (und zugleich Steuern reduzieren). Die Optionen reichen vom Arbeitgeber-Darlehen über betriebliche Gesundheitsförderungen und Werkzeuggeld bis zur Übernahme von Kindergartengebühren, vermögenswirksamen Leistungen und Firmenfahrrädern für die ganze Familie. Lassen Sie Ihre:n Steuerberater:in oder das Finanzamt prüfen, welche der folgenden sechs Gehaltsextras am Besten zu Ihrem Unternehmen und zu Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern passen.
1. Arbeitgeberdarlehen
Benötigt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer privat dringend Geld, kann auch mal der Arbeitgeber aushelfen. Das Finanzamt besteuert die Zinsvorteile eines Arbeitgeberdarlehens als Arbeitslohn. Zum Vergleich wird der Effektivzinssatz der Deutschen Bundesbank angelegt. Allerdings muss der Zinsvorteil monatlich über 50 Euro liegen, ansonsten bleibt das Arbeitgeberdarlehen steuerfrei. Kleinere Darlehen von der Chefin bzw. vom Chef bis 2.600 Euro sind sogar grundsätzlich steuerfrei.
2. Betriebliche Gesundheitsförderung
Zuzahlungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung und Prävention sind bis zu einem Betrag von 600 Euro jährlich steuerfrei. Neben direkten Leistungen (u.a. Massage während der Arbeitszeit) gilt das auch für Zuschüsse zu externen Kursen. Die angebotenen Leistungen müssen jedoch den Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V entsprechen. Begünstigt werden danach insbesondere folgende Kurse zur Gesundheitsförderung und Prävention: u.a. Raucherentwöhnung, Diätberatung, Rückentraining und Yoga.
3. Werkzeuggeld
Laut Bundesfinanzhof dürfen Arbeitgeber pauschal 50 Euro steuerfrei und abgabenfrei an Arbeitnehmer:innen für die Verwendung privater Werkzeuge zahlen (BFH, Urteil v. 21.8.1995, Az. VI R 30/95). Steuer- und abgabenfrei ist das „Werkzeuggeld“ nur, wenn das Werkzeug für betriebliche Arbeiten verwendet wird (§ 3 Nr. 30 EStG) - zum Beispiel für Friseur:innen, die in der Regel mit eigenen Werkzeugen arbeiten. Damit das Finanzamt die Steuerfreiheit für die Zahlung von Werkzeuggeld akzeptiert, sollten Arbeitnehmer:innen Nachweise erbringen.
4. Kindergartengebühren
Mitarbeiter:innen mit Kleinkindern profitieren von einem besonders interessanten Steuertipp: Der Arbeitgeber kann Kindergartengebühren unter bestimmen Voraussetzungen in voller Höhe übernehmen, ohne dass dafür Steuern oder Sozialabgaben anfallen (§ 3 Nr. 33 EStG). Das Gehaltsextra muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Es ist also nicht erlaubt, Arbeitslohn in Kindergartengebühren umzuwandeln. Dieses Extra wird auch oft anstatt oder zusätzlich zu einer Gehaltserhöhung vereinbart. Statt einem Gehaltsplus werden zum Beispiel Kindergartengebühren in Höhe von 200 Euro von Arbeitgeberseite übernommen.
5. Vermögenswirksame Leistungen
Die meisten Arbeitnehmer:innen zahlen laut einer neuen Umfrage die Vermögenswirksamen Leistungen vom Chef in einen Fonds- oder Banksparplan ein. Dafür müssen sie Steuern zahlen. Fließt dieses Gehaltsextra vom Arbeitgeber aber in eine betriebliche Altersvorsorge, bleibt es steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG). Da Renten grundsätzlich erst bei Auszahlung steuer- und sozialabgabenpflichtig sind, werden die vermögenswirksamen Leistungen vom Bruttogehalt abgezogen, bevor irgendwelche Abgaben fällig werden. Auf diese Art und Weise lassen sich aktuell Steuern sparen.
6. Firmenfahrrad
Kauft ein Unternehmer für seinen Betrieb ein Fahrrad, um es einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter zur privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen, ist dieses Gehaltsextra für die Arbeitnehmer:innen steuer- und sozialabgabenfrei (§ 3 Nr. 37 EStG). Zudem kann der Arbeitgeber jedem einzelnen Familienmitglied der Mitarbeiter:innen jeweils ein Firmenrad zur Nutzung überlassen. Werden diese Gehaltsextras zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet, sind sie in beiden Fällen komplett steuerfrei.
Tipp: Bitten Sie Ihre:n Steuerberater:in zu prüfen, welche Gehaltsextras für Ihr Unternehmen steuerfrei gewährt werden können. Oder fragen Sie beim Finanzamt nach. Um Rechtssicherheit zu bekommen, darf der Arbeitgeber beim Finanzamt eine kostenlose Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beantragen. Das Finanzamt checkt dann, ob lohnsteuerlich alles in Ordnung ist mit den Gehaltsextras.
Tipp: Mit Gehaltsextras können Sie nicht nur aktuelle Mitarbeiter:innen motivieren, sondern auch neue anwerben. Erwähnen Sie also die Gehaltsextras ihre Unternehmens bei Anzeigen in Stellenbörsen oder auf Job-Portalen.